AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kochstrasse – Agentur für Marken GmbH

Stand 23.02.2021

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1. Gegenstand und Geltungsbereich

1.1 – Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Kochstrasse – Agentur für Marken GmbH (nachfolgend „KSTR“) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“), insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Werbung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von KSTR entwickelten Konzeption, dem Angebot, dem Kostenvoranschlag, den Aktionsvorschlägen bzw. den Projektaufträgen.

1.2 – Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass eine erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. 1.3 – Von diesen AGB abweichende, ergänzende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, soweit sie von KSTR ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

2. Präsentationen

2.1 – Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch KSTR sowie deren Vorstellung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.

2.2 – Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen, etc. Eigentum von KSTR. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material – sei es urheberrechtlich geschützt oder nicht –, gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an KSTR zurückzugeben und verbleibende Kopien zu löschen bzw. zu vernichten.

2.3 – Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es KSTR unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe, etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.

2.4 – Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot von KSTR oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den von KSTR im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei KSTR, sofern die Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

3. Fremdleistungen

3.1 – Fremdleistungen und Nebenkosten (z.B. Kurierkosten, Reisekosten) sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

3.2 – KSTR ist berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. KSTR ist diesem Falle lediglich Vertreter und reicht die Rechnungen nach Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit an den Kunden zur Bezahlung weiter.

4. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum

4.1. – Sämtliche von KSTR angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht den Erfordernissen des § 2 UrhG genügen. Sämtliche Leistungen von KSTR dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung von KSTR genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde an KSTR ein branchenübliches Honorar zu zahlen. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.2. – Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechende Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht anderweitig geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen Einwilligung von KSTR.

4.3 – Über den Umfang der Nutzung steht KSTR ein Auskunftsanspruch zu.

4.4 – Bei Veröffentlichungen wird KSTR in üblicher Form als Urheber genannt. KSTR darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung (einschließlich Teilnahme an Wettbewerben) publizieren. Das umfasst auch die Benennung des Auftraggebers und Projekts. Es gilt auch über den Zeitraum der Vertragsdauer hinaus.

4.5 – Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen von KSTR geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über.

5. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe

5.1 – Der Kunde ist verpflichtet, etwaige im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Leistungen bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (z.B. Gema) nach Absprache zu tragen. Werden diese Ansprüche von KSTR für den Kunden verauslagt, hat der Kunde die verauslagten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang an KSTR zu erstatten.

5.2 – Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an selbstständige Kreative eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe wird von KSTR an den Kunden weiterberechnet, soweit die Beauftragung im Namen von KSTR erfolgte und darf vom Kunden nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Soweit eine Beauftragung im Namen des Kunden erfolgte, ist der Kunde als Auftraggeber für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht zuständig und selbst verantwortlich. Sollte abweichend hiervon KSTR die Abgabe für den Kunden leisten, besteht ein entsprechender Rückerstattungsanspruch gegen den Kunden.

6. Verbindlichkeit von Kontakt- und Besprechungsberichten; Freigaben

6.1 – Sofern KSTR über Besprechungen mit dem Kunden einen schriftlichen Kontaktbericht erstellt, ist der Inhalt dieses Kontaktberichts für die Vertragsparteien verbindlich, sofern ihm der Kunde nicht binnen weiterer fünf Werktage nach Eingang widerspricht.

6.2 – Die gegenüber KSTR vom Kunden benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Kunden rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

7. Rechnungen, Aufrechnungen

7.1 – KSTR ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.

7.2 – Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, finden §§ 615, 649 BGB sinngemäß Anwendung.

7.3 – Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

7.4 – Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.

7.5 – Einwendungen gegen Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch aber die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

7.6 – Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Lieferung, Lieferfristen

8.1 – Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellen von Informationen bzw. Unterlagen, Erstellung von Leistungskatalogen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von KSTR schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

8.2 – Falls KSTR mit ihren Leistungen in Verzug gerät, ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann Ersatz des Verzugsschadens nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.

8.3. – Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs von KSTR liegen, verlängert sich die Lieferfrist, soweit die Hindernisse auf die Lieferung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer solcher Maßnahmen und Hindernisse. KSTR wird dem Kunden den Eintritt und das voraussichtliche Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mitteilen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber KSTR wird dadurch nicht begründet.

8.4. – Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann KSTR den entstandenen Leistungsausfall nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.

9. Haftung und Versand

9.1 – Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet KSTR auch für ihre Angestellten und Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.

9.2 – Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, ist nicht Aufgabe von KSTR. KSTR haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse sowie für von dem Kunden übermittelten Inhalten und/oder auf Wunsch des Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten Inhalten. Auf Wunsch des Kunden lässt KSTR die rechtliche Zulässigkeit prüfen, wobei KS keine Haftung für das Ergebnis der rechtlichen Prüfung übernimmt. Die durch die rechtliche Prüfung entstehenden Kosten werden vom Kunden übernommen. KSTR haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

9.3 – Wird KSTR von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde KSTR insoweit von der Haftung frei.

9.4 – Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von KSTR erfolgt. KSTR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

10. Schlussbestimmungen

10.1 – Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regelungen Hannover.

10.2 – Änderungen oder Ergänzungen von Aufträgen sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

10.3 – Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

10.4 – Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anwendbar.

10.5. – KSTR ist befugt, die ihr im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

 

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